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Expo Management GmbH
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Expo
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Rosenweg 4
D-24113 Molfsee
Tel +49
(0)431-680380
Fax +49 (0)431-680388
Mobil +49 (0)171-2139530
E-Mail:expo-kiel@t-online.de
Website:www.expomanagement.de
Geschäftsführer: Wolf Krey
Registergericht: Amtsgericht Kiel
Registernummer: HRB 5743
Umsatzsteuer-ID: DE 173508994
Haftungsausschluss:
Im Sinne des Urteils des Landgerichtes Hamburg vom 12. Mai 1998 (312 O 85/98
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können ohne vorherige Ankündigung ergänzt, entfernt oder
geändert werden.
Allgemeine Ausstellungsbedingungen:
Anmeldung
Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars.
Der Anmelder ist an seine Anmeldung bis 6 Wochen vor Eröffnung der
Ausstellung gebunden - Für Anmeldungen die später eingehen, bleibt
der Anmelder 14 Tage gebunden.
Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die "Allgemeinen Ausstellungsbedingungen",
die für die jeweilige Ausstellung gültigen "Besonderen Ausstellungs-Bedingungen"
und die "Hausordnung" als verbindlich an.
Die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders
für Feuerschutz und Unfallverhütung sind einzuhalten.
Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller und des Ausstellungsgutes entscheidet
die Ausstellungsleitung, ggf. unter Mitwirkung eines Ausstellerbeirats bzw.
des Ausstellungsausschusses.
Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen.
Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung
beim Aussteller ist der Vertragsabschluß zwischen Veranstalter und
Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben
sind.
Die Ausstellung nicht gemeldeter und/oder nicht zugelassener Waren ist unzulässig.
Änderungen
- Höhere Gewalt -
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der
Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten
sind, berechtigen diesen
- die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.
Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche
Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller
zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.
- die Ausstellung zeitlich zu verlegen.
- die Ausstellung zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlassung
aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete
tritt nicht ein.
Rücktritt
Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise
vom Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so sind 25% der Miete als
Kostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits
entstandenen Kosten zu entrichten.
Die Ausstellungsleitung kann die Entlassung davon abhängig machen,
dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Neuvermietung
entspricht einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat evtl. der Erstaussteller
die Differenz zwischen den tatsächlichen und der erzielten Miete zu
tragen, zuzüglich der sich aus Absatz 1 ergebenden Beträge.
Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist die Ausstellungsleitung
berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den
nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen.
In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete.
Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht
bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters.
Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung.
Die Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung
und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen,
insbesondere über Form und Größe des Standes müssen
innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen.
Wird der Stand später als 14 tage vor Beginn der Ausstellung bestellt,
sind Beanstandungen von Lage, Form und Größe nicht mehr möglich.
Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technische Gründen eine
geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich
ist. Sie berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Änderung der
Lage, der Art oder der Maße des Standes behält sich die Ausstellungsleitung
ausdrücklich vor.
Untervermietung,
Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für
Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung
den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte zu überlassen,
ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.
Die von der Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers
ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung
bzw. Weitergabe des Standes an Dritte sind, sofern die Ausstellungsleitung
nicht Räumung des Standes durch den Untermieter verlangt, mindestens
50% der Standmiete zu entrichten.
Gesamtschuldner sind der Hauptmieter und der Untermieter.
Mieten
und Kosten
Die Standmieten und die Zuschläge für Eck-, Kopf- und Blockstände
sind aus den entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu ersehen. In der
Standmiete sind für die Abgrenzung des Standes benötigten Rück-
und trennwände enthalten.
Die Ausstellungsleitung kann für besonders günstig gelegenen Stände
Zuschläge erheben.
Zahlungsbedingungen
a) Fälligkeit
Die Rechnungsbeträge sind pünktlich zu bezahlen, und zwar 50 %
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnunsdatum, der Rest bis 4 Wochen vor Eröffnung.
Rechnungen an ausländische Aussteller sind innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum sofort und in voller Höhe zu zahlen. Rechnungen, die
später als 2 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind in
voller Höhe zahlbar.
B) Zahlungsverzug
Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 3%
über dem von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz. Die
Ausstellungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung
über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie
kann in diesem Fall die Überlassung des Standes und die Ausgabe der
Ausweise verweigern. - (siehe auch Punkt 5)
c) Pfandrecht
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden
Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht
zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen
und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig
verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten
Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder
seiner unbeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.
Gestaltung
und Ausstattung der Stände
Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für
jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.
Die Ausstattung der Stände ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien
der Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen.
Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Fall unzulässig.
Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen
fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage der eröffnung
bis 16.00 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über
den Stand anderweitig verfügen (siehe auch Punkt 5).
Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes müssen
vor Beginn des eigenen Aufbaus der Ausstellungsleitung schriftlich gemeldet
werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer
entflammbar sein.
Ausweise
Jeder Aussteller erhält für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal
Ausweise kostenlos, jedoch nicht mehr als 3 Ausweise. Bei Missbrauch wird
der Ausweis erzogen.
Standbetreuung
Der Aussteller ist verpflichte während der ganzen Dauer der Ausstellung
mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt
zu halten. Die Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung der Hallen
und Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller.
Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung ganz oder teilweise geräumt werden.
Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe
der Standmiete bezahlen. Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung
nicht abtransportiert werden, wenn die Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht
geltend gemacht hat. Wird trotzdem das Au7sstellungsgut entfernt, so gilt
dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens
und der Wände und des leihweise zur Verfügung gestellten Materials
haftet der Aussteller. Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen
Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten
Termin zurück zu geben. Andernfalls ist die Ausstellungsleitung berechtigt
diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende
Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach Beendigung
des für den Abbau festgesetzten Termins nicht abgebaute Stände
oder nicht abgefahrenen Ausstellungsgüter werden von oder Ausstellungsleitung
auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für
Verlust und Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert.
Strom-,
Gas-, Wasser- und Abwasser-Anschluss
Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit Anschlüsse
gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekannt zu geben. Einrichtung
und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Der Standinhaber haftet für
alle Schäden, die durch Benutzung nicht sachgemäßer und
nicht von den Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse
entstehen. Die Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechungen
oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser- und Strom-Versorgung.
Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt
der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.
Für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes kann
der Aussteller Sonderwache bestellen.
Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut.
Er haftet nur für Sach- und Personenschäden, für die gesetzlich
haftbar gemacht werden kann.
Versicherung
Es wird den Ausstellern dringend nahe gelegt, ihr Ausstellungsgut und ihre
Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
Hausordnung
Die Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Ausstellungsgelände
aus. Übernachtung im Gelände ist im Allgemeinen nicht gestattet.
Änderungen
Von den allgemeinen Ausstellungsbedingungen abweichenden Abmachungen bedürfen
zu ihrer Rechtskraft der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung. Ansprüche
der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens eine Woche
nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kiel.
Salvatorische
Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so soll das den Bestand der übrigen Ausstellungsbedingungen
nicht berühren. Es ist dann eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die
dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Gleiche gilt, sollte eine ergänzende
Vertragauslegung notwendig werden.
Haftungsausschluss:
Es kann keine Garantie
dafür übernommen werden, dass alle Angaben zu jeder Zeit vollständig,
richtig und in letzter Aktualität dargestellt sind. Dies gilt insbesondere
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